Aktuelles
In unserer Gemeinde Nanzdietschweiler gehen immer wieder Beschwerden über
Verunreinigungen durch Hundekot auf öffentlichen Flächen ein. Teilweise beschweren sich
die Bürger aber auch darüber, dass Hundekot in ihren Vorgärten hinterlassen wurde.
Verschmutzungen durch Hundekot bieten einen unerfreulichen Anblick und belästigen die
Bevölkerung. So ist leider des Öfteren festzustellen, das nicht nur auf Bürgersteige,
Grünanlagen und sonstige Flächen mit Hundekot verunreinigt sind. Ich habe selbst am
Multifunktionsplatz/Spielplatz und Parkplatz Friedhof bei einer Begehung letzten Samstag,
die Hinterlassenschaften von Hunden entdeckt. Durch diese Verunreinigungen können
Krankheiten übertragen werden, so dass gesundheitliche Gefahren, zum Beispiel für
spielende Kinder, nicht auszuschließen sind. Deshalb möchte ich auf nachstehende
Verhaltensregeln hinweisen:
Natürlich „muss“ der Hund auch einmal, aber Hundekot auf Bürgersteigen, Rad- und
Fußwegen, Spielplätzen und Grünanlagen ist nicht nur ekelerregend, sondern auch
gesundheitsschädlich. Dieses Ärgernis kann leicht durch mehr Verantwortungsbewusstsein
der Hundehalterinnen und Hundehalter vermieden werden. Leidtragende sind unter anderem
Spaziergänger, die in die „Häufchen“ hineintreten oder die Straßenanlieger, die den
Hundekot dann entfernen müssen. Mit den Verunreinigungen im Bereich öffentlicher Anlagen
wird der Gemeindearbeiter tagtäglich konfrontiert. Also, achten Sie darauf, wo Ihr Hund sein
„Geschäft“ erledigt. Spielplätze, Bürgersteige, öffentliche Wege, Plätze und Grünanlagen
sowie unser „Grünes Klassenzimmer“ und Vorgärten sind dafür tabu. Sollte ihr Hunde
dennoch an einer dieser Stellen sein „Geschäft“ verrichten, dann sind Sie dazu verpflichtet,
den Hundekot zu beseitigen. Es ist nicht Sache der Gemeinde oder Ihrer Mitmenschen, die
Hinterlassenschaft Ihres Hundes zu entfernen. Hundekot ist Abfall und gehört in die
Restmülltonne oder in die dafür aufgestellten Hundetoilette die sich in unserer Gemeinde
befinden. Zwei weitere werden durch unsere Gemeindearbeiter aufgestellt. Auch gibt es
genug Abfalltüten an den Hundetoiletten. Wenn Sie beim Gassiegehen einfach einen
Hundekotbeutel aus den zahlreich vorhandenen Hundekotstationen mitnehmen, um dann
damit den Kot Ihres Vierbeiners einzusammeln, tragen Sie mit dazu bei, unser Dorf sauber
zu halten. Lassen Sie Ihren Hund auch nicht unbeaufsichtigt umherlaufen, dies ist aus
rechtlicher Sicht nicht zulässig! Ein Hund muss immer in sogenannter „Handlungs- und
Sichtweite“ geführt werden. Mir ist aufgefallen dass in Richtung Friedhof am Wegrand
entlang der Obstbäume tiefe Löcher von Vierbeinern gegraben wurden, gleich mehrere
nebeneinander. Diese Löcher verursachen nicht nur Verletzungsgefahr sondern erschweren
die Mäharbeiten oder das Mulchen.
Beachten Sie also bitte diese Regeln und die Mitmenschen werden es Ihnen danken.
Mit freundlichem Gruß
Annette Filipiak-Bender
(Ortsbürgermeisterin)
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
unser Heimatkalender von Nanzdietschweiler ist zum Abholen bereit.
Für das Jahr 2022 haben wir aktuelle Ansichten von allen Ortsteilen unserer schönen Gemeinde am Glan ausgesucht und zeigen diese auf 12-Monatsblättern. Die Bilder aus verschiedenen Perspektiven zeigen uns unsere Heimat in der wir uns täglich bewegen.
Dieser Bildkalender soll nicht nur Ihr eigenes Heim verschönern, sondern ist auch ein ideales Geschenk für Freunde und Bekannte oder an die Bürgerinnen und Bürger, die die Gemeinde verlassen haben. Die Kalender können bei Timm Geyer, 0174 9771981 oder bei Annette Filipiak-Bender, 0151 16549925 gekauft werden.
Mit freundlichem Gruß
Annette Filipiak-Bender
(Ortsbürgermeisterin)
Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. Dezember 2021
Die Lage in unserem Land ist sehr ernst. In vielen Regionen Deutschlands steigen die Inzidenzen, die Belastung in den Krankenhäusern gerät vielerorts an seine Grenzen, insbesondere im Süden und Osten Deutschlands. Die Pandemie trifft unser ganzes Land hart. Über die solidarische Verteilung von Intensivpatienten sind wir alle eng miteinander verbunden.
Deshalb werden wir in einem Akt der nationalen Solidarität gemeinsam dafür sorgen, dass die Infektionszahlen wieder sinken und unser Gesundheitssystem entlastet wird. Vor diesem Hintergrund beschließen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder:
1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen.
2. Ein erweiterter Bund-Länder-Krisenstab wird im Bundeskanzleramt eingerichtet, der frühzeitig die Probleme in der Logistik, bei der Impfstofflieferung und -verteilung erkennen und beheben soll.
3. Bund und Länder werden gemeinsam daran arbeiten, bis Weihnachten allen, die sich für eine Erstimpfung entscheiden und allen, die fristgerecht eine Zweit- oder Auffrischimpfung benötigen, die Impfung zu ermöglichen. Bei einer hohen Nachfrage in der Bevölkerung kann das bis zu 30 Millionen Impfungen erfordern.
4. Der Bund wird zudem den Kreis der Personen deutlich ausweiten, die Impfungen durchführen dürfen. Kurzfristig geht das über Delegationen, mit denen Ärztinnen und Ärzten an Apothekerinnen und Apotheker sowie Pflegefachkräfte, etwa in Altenheimen die Impfung delegieren dürfen. Darüber hinaus soll eine gesetzliche Änderung erfolgen für Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte und weitere, um den Kreis der Berechtigten, die in der Corona-Pandemie Impfungen durchführen können, auszuweiten.
5. Weil der Schutz der Corona-Impfung vor den aktuell vorherrschenden Virusvarianten bei den derzeit verfügbaren Impfstoffen etwa ab dem fünften Monat kontinuierlich nachlässt, wird der Impfstatus, das heißt die Dauer der Anerkennung als vollständig geimpfte Person, zu verändern sein, sofern keine Auffrischungsimpfung erfolgt. Auf Ebene der Europäischen Union wird diskutiert, dass der Impfstatus nach der zweiten Impfung seine Gültigkeit für neun Monate behalten soll. Bund und Länder werden sich unter Berücksichtigung der Impfkampagne und der zur Verfügung stehenden Impfstoffe bis zum Jahresende verständigen, ab wann und wie eine entsprechende Regelung in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden soll.
6. Bundesweit ist der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, Gaststätten, etc.) inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). Hierzu sind Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, vorzusehen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.
7. Die 2G-Regeln werden bundesweit inzidenzunabhängig auf den Einzelhandel ausgeweitet. Zugang haben also nur noch Geimpfte und Genesene. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden.
8. In allen Ländern werden strenge Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte veranlasst. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt. Der Bund wird die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend anpassen.
9. Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt. Es werden Begrenzungen der Auslastung und eine absolute Obergrenze von Zuschauenden festgelegt. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauenden. Bei Veranstaltungen im Freien darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Zuschauenden. Es sind medizinische Masken zu tragen. Es gilt wie auch sonst, dass nur Geimpfte oder Genesene Zugang haben (2G). Ergänzend kann für die Teilnehmenden ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). In Ländern mit einem hohen Infektionsgeschehen müssen Veranstaltungen nach Möglichkeit abgesagt und Sportveranstaltungen ohne Zuschauer durchgeführt werden.
10. Spätestens ab einer Inzidenz von mehr als 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen werden Clubs und Diskotheken in Innenräumen geschlossen. Aus Sicht des Bundes ist das rechtlich schon jetzt möglich. Bei der Reform des Infektionsschutzgesetzes wird dies aber noch einmal unzweifelhaft klargestellt. Die Länder können diese Möglichkeit aber schon jetzt flächendeckend nutzen, wo nötig.
11. In Kreisen mit einer Inzidenz oberhalb von 350 pro 100.000 Einwohner müssen alle Kontakte reduziert werden. Deshalb gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften eine Teilnehmergrenze von 50 Personen (Geimpfte und Genesene) in Innenräumen und 200 Personen (Geimpfte und Genesene) im Außenbereich.
12. In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.
13. Es werden strenge Kontrollen aller Regeln sichergestellt. Das gilt insbesondere für Kontrollen des Impfstatus, die möglichst mittels Apps erfolgen sollen.
14. Der Gesetzgeber wird gebeten, das Infektionsschutzgesetz um weitere Regelungen zu ergänzen, damit Länder und Regionen mit einem hohen Infektionsgeschehen weiterhin angemessene zusätzliche Maßnahmen (z.B. zeitlich befristete Schließungen von Gaststätten, Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums, Beschränkung von Ansammlungen, Einschränkungen bei Hotelübernachtungen) zur Verfügung haben. Darüber hinaus wird er gebeten, die Übergangsfrist für Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind, über den 15. Dezember 2021 hinaus zu verlängern. Es wird gesetzlich klargestellt, dass diese Maßnahmen auch regional differenziert (z.B. Landkreise) angeordnet werden können.
15. All die vorgenannten Maßnahmen markieren bundesweit einheitliche Mindeststandards. Damit verschärfen auch viele Länder und Regionen mit aktuell niedrigen Inzidenzen ihre Regeln, um die Welle abzumildern und ihre Gesundheitssysteme vorausschauend zu entlasten. Die besonders betroffenen Länder werden auch weiterhin über diese Mindeststandards hinaus mit landesrechtlichen Regelungen tätig werden.
16. Der Bund wird eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte auf den Weg bringen, z.B. in Altenpflegeeinrichtungen und Krankenhäusern.
17. Bund und Länder begrüßen es, dass der Deutsche Bundestag zeitnah über eine allgemeine Impfpflicht entscheiden will. Sie kann greifen, sobald sichergestellt werden kann, dass alle zu Impfenden auch zeitnah geimpft werden können, also etwa ab Februar 2022. Bund und Länder bitten den Ethikrat, hierzu bis Jahresende eine Empfehlung zu erarbeiten.
18. Im Bundeskanzleramt wird ein Expertengremium von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eingerichtet. Es soll einmal die Woche tagen und gemeinsame Vorschläge machen.
19. Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems. Für die hiervon betroffenen Unternehmen ist wie im vergangenen Jahr eine entsprechende Kompensation im Rahmen der Wirtschaftshilfen vorzusehen.
20. Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder begrüßen das durch die Bundesregierung vorgelegte Term-Sheet zur Überbrückungshilfe IV, mit dem zur Umsetzung des Beschlusses vom 18. November 2021 ein Hilfsinstrument für die von Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Adventsmärkte geschaffen werden soll. Dieses soll zügig umgesetzt werden. Die Härtefallhilfen, der Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, das Programm Corona-Hilfen Profisport und das KFW-Sonderprogramm sollen verlängert werden. Ebenso begrüßen sie, dass das Bundeskabinett die wesentlichen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert hat. Sie bittet die Bundesregierung, die weitere Entwicklung im Blick zu behalten.